Regelungen bleiben bestehen

Am 16. Juni 2020 wird es eine weitere Information der Bezirksregierung geben, die vermutlich nähere Informationen zum kommenden Schuljahr enthalten wird.

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,

heute hat das Ministerium für Schule und Bildung des Landes NRW die 23. Schulmail versendet, die hauptsächlich für Grundschulen gravierende Änderungen mit sich bringt. Für die weiterführenden Schulen bleiben die bisherigen Regelungen weiter bestehen, das heißt insbesondere müssen Ankunfts- und Abfahrzeiten entzerrt werden, es findet kein Mensabetrieb statt, es darf keine Gruppendurchmischung geben, die Abstände müssen auch in den Klassen gewahrt werden, die Pausenhöfe können nicht gleichzeitig von allen Schülerinnen und Schülern genutzt werden und alle weiteren Hygieneregeln müssen weiter Beachtung finden.

Wir hatten uns schon vor dieser Information entschieden, alle Möglichkeiten auszunutzen und den Schulbetrieb so auszuweiten, dass wir, unter Beachtung der Vorgaben, eine größtmögliche Anzahl an Gruppen beschulen. Dieses Vorgehen ist nun bestätigt worden.

Wichtig bleibt aber weiter, die folgende Vorgabe zu beachten:

Auch unter den Einschränkungen der Corona-Pandemie sind alle Schülerinnen und Schüler grundsätzlich verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Aus Anlass einer Erweiterung des Präsenzunterrichts ist noch einmal auf Folgendes hinzuweisen: Die Erziehungsberechtigten müssen darauf achten, dass die Kinder vor dem Schulbesuch keine der bekannten Symptome einer Covid-19-Erkrankung aufweisen.

Sofern Schülerinnen und Schüler eine Corona-relevante Vorerkrankung haben oder mit Angehörigen mit entsprechenden Vorerkrankungen in häuslicher Gemeinschaft leben, entfällt die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020. Es gelten – wie bisher schon – die Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 Schulgesetz NRW). Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte – die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird angeraten. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich mit, dass aufgrund einer Vorerkrankung eine gesundheitliche Gefährdung durch die Teilnahme am Präsenzunterricht bei ihrem Kind möglich ist. In Zweifelsfällen kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen.

Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine Corona-relevante Vorerkrankung besteht, entfällt die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht, wenn ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt. Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter diese Vorerkrankung bereits bekannt, so kann von der Vorlage des Attestes abgesehen werden; in diesem Fall ist die Kenntnis der Vorerkrankung zu dokumentieren.

Umgang mit dem Coronavirus an Schulen, 23. SchulMail vom 05.06.2020, Punkt II

Am 16.06.2020 wird es eine weitere Information der Bezirksregierung geben, ich hoffe, dass wir hier die Planungen für das kommende Schuljahr erfahren.

Ich wünsche Ihnen ein sonniges Wochenende!

Herzliche Grüße aus der Schule,

Anja Sachsenhausen